Satzung des Reit- und Fahrverein Korbußen e.V.
Satzung
des
Reit- und Fahrverein Korbußen e.V.
§ 1
Name und Zweck des Vereins
Der Verein trägt den Namen:
Reit- und Fahrverein Korbußen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Korbußen.
Er soll im zuständigen Vereinsregister eingetragen werden.
Die ladungsfähige Anschrift und postalische Erreichbarkeit ist die jeweilige Wohnanschrift des/der Vorsitzenden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und des Sports.
Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise
die Gesundheitsförderung und sportliche Betätigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen;
ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Reiterverband;
die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Verbandsmitgliedschaft, Tierschutz
Der Verein ist Mitglied im Thüringer Reit- und Fahrsportverband e.V. (TRFV).
Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
§ 3
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
Fördernde Mitglieder sind Personenvereinigungen und juristische oder natürliche Personen, die die Aufgaben des Vereins fördern, ohne sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen oder in der Vereinsführung mitzuwirken.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Eltern.
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Erteilung eines
SEPA-Lastschriftmandates.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied einschließlich der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Ordentliche und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes fördernde Mitglied kann einen Delegierten mit Sitz und Stimme in die Mitgliederversammlung entsenden.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
die Satzung zu beachten sowie Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen,
nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken,
dem Verein Änderungen der Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefon) unverzüglich mitzuteilen, sowie bei Änderungen der Bankverbindung ein neues SEPA-Mandat zu erteilen,
für die Dauer der Mitgliedschaft am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen,
dafür Sorge zu tragen, dass die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge von dem angegebenen Konto abgebucht werden können.
§5
Datenschutz
Der Vorstand des RFV Korbußen e.V. erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten (Art. 4 DSGVO) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben (Art.6 Abs.1 Buchstabe b DSGVO).
Diese Daten werden digital und Passwortgeschützt gespeichert und ausschließlich von den Mitgliedern des Vorstandes zur Mitglieder- und Beitragsverwaltung verarbeitet.
Zum Zweck der Außendarstellung des RFV Korbußen e.V. in Auswertung von Vereinsaktivitäten werden Namen und Fotos, auf denen auch Vereinsmitglieder abgebildet sind, durch Stallaushang, in regionalen Printmedien und auf der Homepage des Vereins durch den Vorstand veröffentlicht.
Dieser Veröffentlichung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden.
Die Ansprechpartner des Vereines für die Verarbeitungstätigkeiten stehen im „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ (Art.30 Abs.1 DSGVO) des RFV Korbußen e.V. Das Verzeichnis ist beim Vorsitzenden einsehbar.
Von uns gespeicherte Daten werden gelöscht, sollten diese für ihre Zweckbestimmung nicht mehr notwendig sein oder es keine gesetzliche Aufbewahrungsfristen gibt. Falls eine Löschung nicht möglich ist, da die Daten für zulässige gesetzliche Zwecke erforderlich sind, erfolgt eine Einschränkung der Datenverarbeitung. In diesem Fall werden die Daten gesperrt und nicht mehr für andere Zwecke verarbeitet.
§ 6
Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
Die Beiträge werden im Voraus zum 01.03. eines Jahres per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
Bei neuen Mitgliedern, die im Jahresverlauf eintreten, wird der anteilige Jahresbeitrag zum Ende des Aufnahmemonats (Aufnahmebestätigungsschreiben) eingezogen.
Fällt der Tag des Einzuges auf ein Wochenende bzw. auf einen Feiertag, werden die Beiträge am nächsten Werktag fällig.
Kann das SEPA-Lastschriftverfahren aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod,
Austritt,
Ausschluss.
Der Austritt ist zum Jahresende möglich und bis spätestens 1 Monat vorher (also zum 30.11.) schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand zum Jahresende.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt. Die Nichtzahlung von Beiträgen oder Strafgeldern trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ist ein berechtigter Grund zum Ausschluss.
§ 8
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angaben von Ort und Zeit und der Tagesordnung und unter einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absetzung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrages unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in dem Antrag auf Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereins-
mitglieder erschienen sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tag wie die Erste stattfinden kann, geladen werden. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; es genügt dann die ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Gültige Beschlüsse können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen zulassen.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll ein Protokoll aufgenommen werden, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer unterzeichnet werden soll. Das Protokoll soll folgenden Mindestinhalt aufweisen:
Namen der Teilnehmer,
Ort und Datum der Sitzung,
Tagesordnung,
Wortlaut und Abstimmungsergebnisse der Beschlüsse.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereines, die zum Stichtag, dem 01.01. des Vereins-
jahres der Versammlung, das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Änderungen, die ausschließlich die Anpassung an deutsches und/oder EU-Recht zum Ziel haben sowie redaktionelle Änderungen können durch den Vorstand beschlossen werden. Diese Beschlüsse müssen einstimmig erfolgen.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Geschäftsführers,
die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge,
die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, einschließlich des Ehrenvorsitzenden,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks,
die Beratung und die Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern und zwar aus:
dem Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
dem Protokollführer,
dem Kassenwart
und dem Jugendwart.
Ist ein Ehrenvorsitzender gewählt, hat dieser Sitz und beratende Stimme im Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, benennt an seiner Stelle der erste Vorsitzende des Vereins ein anderes ordentliches Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist für jedes Mitglied des Vorstandes zulässig.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende als dessen Stellvertreter sind und zwar jeder für sich allein vertretungsberechtigt (§26 BGB). Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung:
Der zweite Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden befugt den Verein zu vertreten und die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Erstellung des Jahresberichtes,
die Erstellung des Rechnungsabschlusses,
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der erste Vorsitzende des Vorstandes führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er leitet die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand ist berechtigt, auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden zur Beratung und Entscheidung Ausschüsse einzusetzen. Jeder Ausschuss soll mindestens zwei, höchstens sechs Mitglieder haben. Mitglieder eines Ausschusses müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand beschließt im Übrigen über alle diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Kassenwart überwacht die Verwaltung des Vereinsvermögens und des Rechnungswesens. Am Ende des Vereinsjahres hat er eine Jahresabrechnung zu erstellen.
Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ein Protokoll zu führen.
§ 13
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 und mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Einladung bedarf keiner Form, die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die Stimme des zweiten Vorsitzenden.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
§ 14
Kassenprüfung
Der Vorstand bestimmt für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der vom Kassenwart aufgestellten Jahresabrechnung sowie sämtlicher Belege über Einnahmen und Ausgaben.
Die Kassenprüfer fassen das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zusammen (Kassenprüfungsbericht) und erläutern diesen Bericht der Mitgliederversammlung.
§ 15
Teilunwirksamkeit
Erweist sich eine Bestimmung der Satzung ganz oder teilweise als unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen gültigen Bestimmungen oder der übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 16
Auflösung des Vereins / Verlust der Gemeinnützigkeit
Im Fall der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. Fehlt eine solche Bestimmung, sind der erste und der zweite Vorsitzende des Vorstandes die Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder dem rechtskräftigen Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (Gemeinnützigkeit) fällt das übrigbleibende Vermögen des Vereins an den Feuerwehrverein Korbußen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Korbußen, am 12.05.2024